Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

    iFAKT GmbH, Curiestraße 2, D-70563 Stuttgart

    I. Allgemeine Bestimmungen

    1. Geltungsbereich

    Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsvorgänge der iFAKT – für die Lieferung von Hard- und Softwaresystemen aller Art sowie für Reparaturarbeiten, Installationen, Beratung und für sonstige Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, soweit sie nicht in einem gesonderten Vertrag ausdrücklich geändert oder vollständig ausgeschlossen werden.

    2. Angebote

    Von iFAKT abgegebene Vertragsangebote und Kostenvoranschläge sind in jedem Fall freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht von iFAKT ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor; sie dürfen ohne Genehmigung der iFAKT Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

    3. Lieferbedingungen und Liefertermine

    3.1 iFAKT verpflichtet sich, die von beiden Parteien vereinbarte Frist einzuhalten. Verzögerungen durch höhere Gewalt oder andere nicht beeinflussbare Umstände wie Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, Streik, Handelsbeschränkungen etc. berechtigen iFAKT, die Lieferverpflichtung – je nach Fall – ganz oder teilweise aufzuheben oder zu einem späteren Zeitpunkt zu liefern. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

    3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt der Empfangsraum des Käufers als Lieferort.

    3.3 Für Lieferungen von Geräten, die der Ausfuhrgenehmigung des liefernden Erzeugerlandes bedürfen, müssen die entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen beantragt und genehmigt werden.

    3.4 Softwareprodukte, Betriebssystemsoftware und Anwenderprogramme erfordern vor der Lieferung die erforderliche Beantragung und Genehmigung der Lizenzanwendung.

    4. Zahlungsbedingungen

    4.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO und gelten bei Lieferung ohne Installation ab Stuttgart. Mehrwertsteuer, sonstige Steuern und Abgaben gelten zum Zeitpunkt der Lieferung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

    4.2 Bei Waren, die nicht direkt ab Lager lieferbar sind und in konvertierbarer Währung eingekauft werden, sind wir berechtigt, dem Käufer die Erhöhung unseres Einkaufspreises aufgrund der Wechselkurserhöhung in Rechnung zu stellen, wenn diese Erhöhung ab dem Zeitpunkt unseres Angebots oder der Bestellung des Käufers mehr als 1,5% beträgt.

    4.3 Zahlungen sind wie folgt zu leisten:

    Eingang der Stornierungsmitteilung des KäufersStornokosten
    61-90 Tage vor dem bestätigten Liefermonat20%
    31-60 Tage vor dem bestätigten Liefermonat30%
    bis 30 Tage vor dem bestätigten Liefermonat40%
    während des bestätigten Liefermonats50%

    5. Gewährleistung

    5.1 Stehen dem Käufer Leistungsgarantien zu, setzen diese voraus, dass der Käufer seine Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Macht der Käufer Mängel geltend, hat er iFAKT unverzüglich schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen zu informieren, aus denen hervorgeht, wie sich die Mängel zeigen. Für rechtzeitig gerügte Mängel, für die iFAKT verantwortlich ist, wird iFAKT kostenlose Reparaturarbeiten durchführen. Zu diesem Zweck ist der Käufer verpflichtet, den fehlerhaften Gegenstand auf eigene Kosten an den Sitz der iFAKT in Stuttgart zu senden. Auf Wunsch des Käufers führt iFAKT Reparaturarbeiten vor Ort durch. In diesem Fall werden die anfallenden Reise- und Personalkosten vom Käufer getragen, während die Zeit- und Materialaufwendungen für die Reparaturarbeiten selbst dem Käufer nicht in Rechnung gestellt werden. Stellt sich jedoch heraus, dass entgegen der Rüge des Käufers ein Mangel nicht festgestellt werden konnte, ist der Käufer verpflichtet, die Aufwendungen nach den vereinbarten Preisen oder Abrechnungssätzen zu bezahlen. Mehrere Nachbesserungsversuche sind zulässig.

    5.2 Scheitert die Reparatur eines von iFAKT zu vertretenden Mangels endgültig nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist oder läuft die gesetzte angemessene Nachfrist aufgrund des Verschuldens von iFAKT ab, ist der Käufer berechtigt, Minderung des vereinbarten Entgelts zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche des Käufers gegen iFAKT und deren Erfüllungsgehilfen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Insbesondere sind ausgeschlossen alle Schadensersatzansprüche des Käufers wegen entgangener Einnahmen, der Durchführung von Reparaturarbeiten und wegen Folgeschäden, die nicht vom Schutzzweck einer Eigenschaftszusicherung erfasst werden. Im Übrigen bleibt die Haftung für zugesicherte Eigenschaften unberührt.

    5.3 Das Recht des Käufers, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen 6 Monate nach Gefahrübergang oder Abnahme. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Folgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

    IV. Schlussbestimmungen

    1. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird der übrige Inhalt dieses Vertrages davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Sollten sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrages Lücken zeigen, die von den Vertragspartnern nicht bedacht wurden, verpflichten sie sich, diese Lücken in angemessener und vertragsgemäßer Weise zu schließen.

    2. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart, sofern kein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Es gilt deutsches Recht.